Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Prüfungen Sprachpraxis

Sprachpraxis Französisch, Italienisch und Spanisch

Die sprachpraktischen Modulprüfungen finden grundsätzlich am Ende des Sommersemesters statt.

Sprachlicher Einstufungstest für Studienanfänger: Allgemeine Infos

Der sprachliche Einstufungstest muss von Studienanfängern abgelegt werden, die Vorkenntnisse in der studierten Sprache haben; Studienanfänger ohne Vorkenntnisse (gilt nur für Italienisch und Spanisch) legen keinen Test ab.

Der Test ist die Grundlage für die Einstufung in die Sprachpraxismodule Französisch, Italienisch und Spanisch in den Bachelor- und Lehramtsstudiengängen (für die Master-Studiengänge ist eine individuelle Beratung und Einstufung durch die Lektoren vorgesehen).

Der Test orientiert sich an der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und besteht aus einem Diktat sowie aus Aufgaben zur Grammatik und zum Leseverstehen. Das Diktat wird einfach gewichtet, die Aufgaben zur Grammatik und die Aufgaben zum Leseverstehen werden jeweils zweifach gewichtet. Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten.

Die erfolgreiche Teilnahme am Test berechtigt zum Besuch des Sprachpraxismoduls II. Bei Nichtbestehen bzw. Nichtteilname am Test erfolgt automatisch die Einstufung in das Sprachpraxismodul I der studierten Sprache(n).

Hilfsmittel in sprachpraktischen Prüfungen

In den Modulleistungen zu Niveau II, III und IV (modularisierte Studiengänge) sowie im Staatsexamen (alte Studiengänge) sind die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen.

(1) Aktueller Rechtschreib-Duden
(2) Einsprachiges Wörterbuch:
• Französisch: Le Petit Robert
• Italienisch: Lo Zingarelli: Vocabolario della lingua italiana
• Spanisch: María Moliner: Diccionario de uso del español

Im Einstufungstest und in der Modulleistung zu Niveau I sind KEINE Hilfsmittel zugelassen.

Beachten Sie außerdem folgende Hinweise:

(1) Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
Versucht die/der Studierende, durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel ihre/seine Prüfungsleistung zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfung bzw. der betreffende Prüfungsteil als mit „nicht ausreichend“ bewertet (vgl. AStPOLS § 26 (3)).

(2) Überprüfung zugelassener Hilfsmittel
Die oben genannten zugelassenen Hilfsmittel sind, soweit sie von den Studierenden mitgebracht werden, den Aufsicht führenden Lehrkräften auf deren Aufforderung hin vor, während oder nach der Prüfung zur Durchsicht vorzulegen. Weigert sich die/der Studierende, dieser Aufforderung nachzukommen, so gilt die betreffende Prüfung bzw. der betreffende Prüfungsteil als mit „nicht ausreichend“ bewertet.


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